Satzung aktuell

Satzung
des Vereins
Vereinigung Bayerischer Milchschafhalter

§1

Name, Sitz und Verbreitungsgebiet

Der Zusammenschluss führt den Namen

„Vereinigung Bayerischer Milchschafhalter e.V.“

  1. Sitz des Vereins ist Rosenheim.
  2. Die Tätigkeit erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet des Freistaates Bayern.

Der Verein besitzt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht des Sitzes.

§2

Zweck

Der Verein ist eine ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Vereinigung, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Zweck des Vereins ist, durch Förderung der Milchschafhaltung und -zucht, sowie durch Förderung der Verwertung der Erzeugnisse aus der Milchschafhaltung und -zucht in Bayern, der allgemeinen Landestierzucht und darüber hinaus der gesamten Volkswirtschaft, zu dienen. Die Verwendung etwaiger Überschüsse soll zu satzungsgemäßen Zwecken erfolgen.

§3

Mittel zur Erreichung des Zwecks

  1. umfassende Wahrung der Belange der Milchschafhaltung und -zucht
  2. Beratung und Belehrung in allen Fragen der Milchschafhaltung, -zucht und -fütterung
  3. Förderung des Angebotes und Absatzes von Milchschafen und Förderung der Verwertung der Erzeugnisse aus der Milchschafhaltung und -zucht
  4. Aus- und Fortbildung der Milchschafhalter, Auszeichnung verdienter Mitglieder.
  5. Mitwirkung bei der Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten
  6. sonstige, die Milchschafhaltung und -zucht fördernde Maßnahmen, Veranstaltungen von Lehrgängen und Vorträgen; Durchführung von Beratungen.
  7. Beschaffung und Vermittlung züchterisch wertvoller Vater- und Muttertiere.
  8. Veranstaltung und Beschickung von Schauen und Märkten.
  9. Förderung von Leistungsprüfungen

§4

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorsitzenden  mittels unterzeichneter, schriftlicher Beitrittserklärung, mit der gleichzeitig die Satzung anerkannt wird, zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss.

Die Mitgliedschaft gliedert sich in:

  1. Ordentliche Mitglieder:                                                                                                                                  Ordentliche Mitglieder können alle an Milchschafhaltung und -zucht interessierte Personen werden.
  2. Fördernde Mitglieder:                                                                                                                                        Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich für die Interessen der Milchschafhaltung und -zucht einsetzen.
  3. Ehrenmitglieder:                                                                                                                               Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, welche sich um die Milchschafhaltung und -zucht im Sinne der Vereinsbestrebungen besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch den Ausschuss ernannt. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch Auflösung,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluss,
  4. durch Auflösung des Vereins.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss mindestens drei Monate vorher (spätestens zum 30.9.) schriftlich angezeigt werden. Die Beiträge sind für das Jahr, in dem der Austritt erklärt wurde, noch zu entrichten.

Der Ausschluss von Mitgliedern wird vom Ausschuss beschlossen,

  1. wenn das Mitglied seinen satzungsgemäßen Pflichten dem Verein gegenüber, trotz schriftlicher Mahnung, nicht nachkommt,
  2. wenn es gegen Bestrebungen oder Interessen des Vereins fortgesetzt und gröblich verstößt,
  3. wenn es das Ansehen des Vereins schädigt.

Einem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss die Möglichkeit eingeräumt werden sich vor Ausschuss und gegebenenfalls Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.

Nach Zugang der Ausschlussentscheidung  kann binnen 14 Tagen schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zum Entscheid über die Beschwerde ruht die Mitgliedschaft mit allen Rechten.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf Rückzahlung geleisteter Beiträge und Umlagen. Sie verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§5

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung zu benutzen.

§6

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich mit ihrem Beitritt,

  1. die Vereinssatzung sowie die Anordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen, die Tätigkeit der Vereinsleitung tatkräftig zu unterstützen und alles zu unterlassen, was Ansehen und Interesse des Vereins zu schädigen vermag,
  2. die von der Mitgliederversammlung bzw. vom Ausschuss festgesetzten Beiträge und Gebühren termingerecht zu entrichten,
  3. sämtliche zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  4. durch tatkräftige Mitarbeit die Gemeinnützigkeit des Vereins zu fördern.

§7

Organe des Vereins

  1. Vorstand
    1. Vorsitz
    1. stellv. Vorsitz
  2. Erweiterte Vorstandschaft
  3. Ausschuss  (Vorstand/Erweiterte Vorstandschaft)
  4. Mitgliederversammlung

§8

Vorstand

Der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/-in müssen ordentliche Mitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl auf 5 Jahre gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Fällt eine Ersatzwahl in die laufende Periode, so wird die, bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode des/der Neugewählten angerechnet. Die Wiederwahl ist zulässig.

§9

Erweiterte Vorstandschaft

Die Erweiterte Vorstandschaft besteht aus zwei bis sieben gewählten Mitgliedern.

Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Fällt eine Ersatzwahl in die laufende Amtsperiode, so wird die zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode der Neugewählten angerechnet. Wiederwahl ist zulässig.

Die interne Aufgabenverteilung erfolgt durch Beschluss des Vorstands und erweiterten Vorstandschaft.

Der Vorstand und die erweiterte Vorstandschaft haftet dem Verein gegenüber nur für Schäden, die aufgrund von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln entstanden sind.

§10

Aufgaben des Vorsitzes/der erweiterten Vorstandschaft

Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende zeichnet für den Verein verantwortlich und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere die Verantwortung über das Rechnungs- und Kassenwesen, sowie die eventuelle Anstellung von Vereinspersonal. Er/sie leitet die Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung. Vorsitz erstellt zusammen mit dem erweiterten Vorstand den jährliche Rechnungsabschluss und Haushaltsvoranschlag. Zu den Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen können die Vorsitzenden weitere Personen einladen. Diese haben beratende Funktion.

§11

Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:

  1. Vorstand
  2. dem erweiterten Vorstand

Die interne Aufgabenverteilung erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft.

Bei den turnusgemäßen Wahlen sind auch zwei Ersatzausschussmitglieder zu bestimmen. Mindestens ein Mitglied des Ausschusses muss Herdbuchzüchter sein. Der Ausschuss ist nach rechtzeitiger schriftlicher Ladung der Mitglieder (mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin) bei Anwesenheit von Vorstand und mindestens drei  Ausschussmitgliedern beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. (JA)

§12

Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt insbesondere,

  1. über wichtige Maßnahmen im Sinne des §3 dieser Satzung sowie über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins zu beraten,
  2. über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern zu entscheiden,
  3. die Festsetzung von Gebühren

§13

Erweiterte Vorstandschaft

Die interne Aufgabenverteilung erfolgt durch Beschluss des Vorstands und erweiterter Vorstandschaft.

Die Kassenführung erledigt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden/der erweiterten Vorstandschaft die Kassengeschäfte des Vereins, die Schriftführung erstellt die Niederschriften/Protokolle.

§14

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Jahre schriftlich oder per Mail einberufen.

Die Mitgliederversammlung kann in einer Präsenzveranstaltung, sowie auch in einer hybriden-, oder virtuellen Veranstaltung evtl. mit Wahl Tool, je nach Entscheidung des Vorstands abgehalten werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Ausschuss es für erforderlich hält, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen und des Zwecks beantragen.

Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

Der Mitgliederversammlung obliegen,

  1. die Wahl des Vorsitzes und seiner Stellvertretung, der erweiterten Vorstandschaft.
  2. die Entgegennahme des Jahresberichts, des Haushaltsvoranschlags und Rechnungsabschluss, sowie die Erteilung der Entlastung,
  3. die Bestimmung von Rechnungsprüfern,
  4. die Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge,
  5. die Entscheidung über Beschwerden gegen Ausschussbeschlüsse des Ausschusses nach §4,
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins nach vorheriger Beratung im Ausschuss.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ausgenommen der in §19 angeführten Regelung bei  Auflösung des Vereins. Beschlüsse zu §14 a) – e) werden mit einfacher Stimmenmehrheit, Beschlüsse zu Satzungsänderungen mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist nach §19 zu verfahren.

Wahlen und Beschlussfassung über Beschwerden gegen Ausschluss eines Mitglieds durch die Vorstandschaft erfolgen schriftlich und geheim. Ansonsten bestimmt die Mitgliederversammlung über Art der Abstimmung. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.

Bei Beschlüssen zu §14 b) enthalten sich der Vorsitz und die verantwortliche Kassenführung der Stimme.

§15

Protokolle/Niederschriften

Über Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen des Vereins sind Niederschriften/Protokolle anzufertigen und dem Vorsitzenden/der erweiterten Vorstandschaft vorzulegen und vom Vorsitz und der Schriftführung zu unterzeichnen. 

Daneben wird eine Anwesenheitsliste geführt. Sitzungsniederschriften sind an die Mitglieder des Ausschusses zu verschicken, i.d.R. per Email.

§16

Entschädigung

Der Ausschuss übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwandsauslagen und Fahrkosten werden ersetzt.

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich mit Zahlung einer einmaligen oder pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

§17

Beitragsordnung

Zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen und zur Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten sind von den Mitgliedern Beiträge und Gebühren zu entrichten. Diese werden von der Mitgliederversammlung bzw. dem Ausschuss festgelegt.

§18

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Am Jahresschluss sind die Geschäfts- und Kassenbücher abzuschließen und dem Vorstand zu Prüfung vorzulegen. Bevor der Rechnungsabschluss der Mitgliederversammlung vorgelegt wird, ist dieser von den Rechnungsprüfern zu überprüfen.

§19

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nach Vorberatung im Ausschuss nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer ¾ Mehrheit sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Sind nicht ¾ aller Mitglieder anwesend, so ist innerhalb 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, die alsdann die Auflösung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ anwesenden Stimmberechtigten beschließen kann.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt nach Abschluss der Liquidation das noch vorhandene Vereinsvermögen an den Landesverband Bayerischer Schafhalter e.V., der es zur Förderung der Milchschafzucht in Bayern zu verwenden hat. Vor der Auflösung des Vereins sind im Rahmen einer Liquidation etwa noch vorhandene Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein zu bereinigen.

§20

Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen

  1. Vereinsmitgliedern
  2.  dem Verein und seinen Mitgliedern,

die ihre Grundlage in der Vereinszugehörigkeit oder der Tätigkeit des Vereins haben, werden unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Dieses wird  aus den Reihen der Vereinsmitglieder gebildet . Jeder Streitteil ernennt einen Schiedsrichter. Der Obmann des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsrichter bestimmt. Wenn hierfür keine Einigung erzielt wird, so wird der Obmann im Falle

a) durch den Vereinsvorsitzenden,

im Falle

b) durch den Landesverband Bayerischer Schafhalter e.V.

bestimmt.

Die schiedsgerichtliche Regelung von Streitigkeiten ist von den Mitgliedern durch Anerkennung der Satzung mit dem Aufnahmeantrag festgelegt.

§21

Änderungen der Satzung

Die auf Grund von Anforderungen des Registergerichtes oder des Finanzamtes erforderlich sind oder redaktioneller Art sind, können, soweit sie nicht die Ziel- und Zwecksetzung verändern, vom Vereinsausschuss vorgenommen werden. Entsprechende Änderungen sind im Nachgang den Mitgliedern mitzuteilen.

Vereinsregister VR 41645AG Traunstein – Registergericht-

Änderung  4.6.2025 Härschel

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